+++ KfZ-Verträge Unfallwagen +++
BGH-Pressemitteilung
VIII ZR 253/05
Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat seine Rechtsprechung fortentwickelt, wonach ein Sachmangel eines Gebrauchtfahrzeugs bereits in der Eigenschaft als Unfallwagen liegen kann (§ 434 BGB).
Dem Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger erwarb von der Beklagten, einer freien Kraftfahrzeug-Händlerin, im Mai 2004 einen etwa drei Jahre alten Gebrauchtwagen mit einer Laufleistung von rund 54.000 km zum Preis von 24.990 €. In dem Formularvertrag wurde die Rubrik Unfallschäden lt. Vorbesitzer mit Nein ausgefüllt. Die Beklagte hatte den Wagen ihrerseits mit entsprechender Maßgabe angekauft. Als der Kläger das Fahrzeug im August 2004 veräußern wollte, stellte sich heraus, dass es bereits vor dem Erwerb durch ihn einen Unfallschaden erlitten hatte, bei dem die Heckklappe eingebeult worden war. Der Kläger hat den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt. Mit der Klage hat er Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs verlangt. Die Klage hatte in erster Instanz Erfolg. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen.
Die vom Senat zugelassene Revision des Klägers hatte Erfolg. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der Unfallschaden an der Heckklappe entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ein Sachmangel ist.
Zwar haben die Parteien keine positive Beschaffenheitsvereinbarung des Inhalts getroffen, dass das verkaufte Fahrzeug unfallfrei ist. Angesichts der Angabe Unfallschäden lt. Vorbesitzer: Nein konnte der Kläger nicht erwarten, dass die Beklagte in vertragsmäßig bindender Weise die Haftung für die Richtigkeit der Angabe übernehmen wollte. Andererseits kommt aber auch eine negative Beschaffenheitsvereinbarung des Inhalts, dass das Fahrzeug möglicherweise nicht unfallfrei ist, nicht in Betracht. Vielmehr ist die Frage eines möglichen Unfallschadens schlicht offen geblieben. Da es somit an einer Vereinbarung, dass das verkaufte Fahrzeug möglicherweise nicht unfallfrei ist, fehlt, bedurfte es keiner Entscheidung, ob eine solche Vereinbarung gegebenenfalls unwirksam wäre, wenn es sich um einen Verbrauchsgüterkauf (§ 474 Abs. 1 BGB) handeln sollte, weil eine Vereinbarung dieses Inhalts als unzulässige Umgehung der Bestimmung des § 475 Abs. 1 Satz 1 BGB zu werten sein könnte, wonach sich der Verkäufer auf einen Ausschluss des Mängelhaftung im Kaufvertrag nicht berufen kann.
Ein Sachmangel liegt allerdings bereits in der Eigenschaft des Fahrzeugs als Unfallwagen. Nach der Rechtsprechung des Senats kann der Käufer auch beim Kauf eines gebrauchten Kraftfahrzeugs, wenn keine besonderen Umstände vorliegen, im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB erwarten, dass das Fahrzeug keinen Unfall erlitten hat, bei dem es zu mehr als Bagatellschäden gekommen ist. Bagatellschäden sind bei Personenkraftwagen nur ganz geringfügige, äußere (Lack-)Schäden, nicht dagegen andere (Blech-)Schäden, wie sie hier vorliegen, auch wenn sie keine weitergehenden Folgen haben und der Reparaturaufwand nur gering ist. Ob das Fahrzeug nach dem Unfall fachgerecht repariert worden ist, ist insoweit ohne Bedeutung.
+++ Geschäftsführungsbefugnis nach § 712 Abs. 1 BGB +++
BGH - OLG Brandenburg - LG Neuruppin
II ZR 67/06
Ein wichtiger Grund für die Entziehung der Geschäftsführungsbefugnis nach § 712 Abs. 1 BGB liegt vor, wenn das Verhältnis der übrigen Gesellschafter zu dem Geschäftsführer nachhaltig zerstört und es den Gesellschaftern deshalb nicht zumutbar ist, dass der geschäftsführende Gesellschafter weiterhin auf die alle Gesellschafter betreffenden Belange der Gesellschaft Einfluss nehmen kann. Steht fest, dass sich der geschäftsführende Gesellschafter in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer anderer Gesellschaften finanzielle Unregelmäßigkeiten zu Lasten des jeweiligen Gesellschaftsvermögens hat zu schulden kommen lassen, rechtfertigt dies die Entziehung der Geschäftsführungsbefugnis, ohne dass erforderlich wäre, dass derartige Unregelmäßigkeiten bei der (entziehenden) Gesellschaft selbst bereits festgestellt worden sind.
+++ Geschäftsführerhaftung Steuerrecht +++
FG Nürnberg
II 144/2004
1. Der Geschäftsführer einer GmbH bzw. einer Personengesellschaft, wie sie die Klägerin ist, ist nicht verpflichtet, sämtliche steuerlichen Angelegenheiten der Gesellschaft ohne Einschränkung selbst zu erledigen. Er ist vielmehr befugt bzw. bei mangelnder eigener Sachkunde sogar verpflichtet, die Erledigung anderen, sachkundigen Personen zu übertragen. Allerdings ist der Geschäftsführer stets verpflichtet, diejenigen Personen, denen er die Erledigung der ihm als Vertreter des Steuerpflichtigen auferlegten steuerlichen Pflichten übertragen hat, laufend und sorgfältig zu überwachen, insbesondere sich so eingehend über den Geschäftsgang zu unterrichten, dass er unter normalen Umständen mit der ordnungsgemäßen Erledigung der Geschäfte rechnen kann bzw., dass ihm ein Fehlverhalten des beauftragten Dritten rechtzeitig erkennbar wird. Mangelhaftes Überwachen der zur Pflichterfüllung herangezogenen Personen ist unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles regelmäßig als grob fahrlässige Pflichtverletzung (Überwachungsverschul-den) einzustufen.
2. Es darf der Geschäftsführer nicht blind auf die gewissenhafte Aufgabenwahrnehmung des für die Gesellschaft tätigen Dritten vertrauen und auf eine Überwachung gänzlich verzichten. Vielmehr hat er sich fortlaufend über den Geschäftsgang zu unterrichten, so dass ihm Unregelmäßigkeiten nicht über einen längeren Zeitraum verborgen bleiben können. Dabei braucht er nicht jeden einzelnen Geschäftsvorgang nachzuprüfen. Solange er keine konkreten Anhaltspunkte für eine nachlässige und unzulängliche Aufgabenwahrnehmung hat, darf er sich auf die ordnungsgemäße Erledigung der übertragenen Aufgaben verlassen.
+++ Abrechnung der Wasserkosten nach dem Anteil der Wohnfläche +++
BGH-Pressemitteilung
VIII ZR 188/07
Der Bundesgerichtshof hatte darüber zu entscheiden, ob der Vermieter einer Wohnung bei der Betriebskostenabrechnung die Kosten der Wasserversorgung und Entwässerung verbrauchsabhängig abrechnen muss oder ob er den Anteil der Wohnfläche zugrunde legen darf, wenn - bis auf eine - alle übrigen Wohnungen im Gebäude mit einem Wasserzähler ausgerüstet sind.
Dem heute verkündeten Urteil liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde: Die Klägerin rechnete die Kosten der Wasserversorgung und Entwässerung nach dem Anteil der Wohnfläche der den Beklagten vermieteten Wohnung ab. Seit März 2003 sind - mit einer Ausnahme - alle Wohnungen des Gebäudes mit einem Wasserzähler ausgestattet, auch die Wohnung der Beklagten. In der Betriebskostenabrechnung für den Abrechnungszeitraum 2004 legte die Klägerin die Wasserkosten weiterhin nach dem Anteil der Wohnfläche auf die Mieter um. Dabei ergab sich zu Lasten der Beklagten ein Betrag von 557,60 €. Daraus resultierte eine Nachforderung in Höhe von 99,60 €, die unter anderem Gegenstand der Klage ist. Die Beklagten machten geltend, dass die Klägerin wegen der vorhandenen Wasserzähler verpflichtet sei, die Wasserkosten nach Verbrauch abzurechnen; unter Berücksichtigung der von der Wasseruhr abgelesenen Werte ergebe sich ein Betrag von lediglich 227,47 € und dementsprechend ein Guthaben zu ihren Gunsten.
Die Klage war in den Vorinstanzen erfolgreich. Der Bundesgerichtshof hat die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten zurückgewiesen.
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Klägerin berechtigt ist, die Kosten der Wasserversorgung und Entwässerung nach dem Anteil der Wohnfläche auf die Mieter umzulegen. Diesen Abrechnungsmaßstab sieht § 556a Abs. 1 Satz 1 BGB grundsätzlich vor, sofern die Parteien - wie hier - nichts anderes vereinbart haben und keine gesetzlichen Sonderregelungen bestehen. Zu einer Abrechnung nach dem erfassten Wasserverbrauch wäre die Klägerin nach § 556a Abs. 1 Satz 2 BGB nur verpflichtet, wenn alle Mietwohnungen mit einem Wasserzähler ausgestattet wären; das ist hier jedoch nicht der Fall.
Bloße Zweifel der Beklagten an der Billigkeit der Wohnfläche als Umlagemaßstab genügen nicht, um eine Änderung des gesetzlichen Umlageschlüssels zu rechtfertigen.
+++ Prozeßrecht Gerichtsstand +++
OLG Hamburg - LG Hamburg
9.11.2006
3 U 58/06
Im Hinblick auf Internet-Werbung ist Begehungsort jeder Ort, an dem die Werbung bestimmungsgemäß abgerufen werden kann. Darüber hinaus muss die Internet-Werbung in wettbewerblich relevanter Weise verbreitet sein, d.h. die wettbewerblichen Interessen der Parteien müssen (auch) im Bezirk des angerufenen Gerichts aufeinander stoßen.
Im Falle eines Verstoßes gegen § 5 UWG kommt es darauf an, ob auch im Bezirk des angerufenen Gerichts eine relevante Irreführung Dritter möglich ist. Daran fehlt es, wenn sich aus der Internetwerbung ergibt, dass die beworbenen Waren nur lokal begrenzt, und nicht im Bezirk des angerufenen Gerichts bezogen werden können.
+++ Recherche des Rechtsanwalts +++
OLG Hamburg - LG Hamburg
5 U 184/06
1. Der Umstand, dass ein einheitlicher Wettbewerbsverstoß in Bezug auf dasselbe Produkt in demselben Medium in zwei getrennte Abmahnungen aufgespalten und von denselben Rechtsanwälten an demselben Tag für verbundene Konzernunternehmen verfolgt wird, stellt ein maßgebliches Indiz für die Absicht einer rechtsmissbräuchlichen Rechtsdurchsetzung dar.
2. Rechtsmissbräuchlich ist eine derartige Rechtsdurchsetzung jedenfalls dann, wenn der betroffene Wettbewerber die geltend gemachten Wettbewerbsverstöße nicht selbst festgestellt und sodann seinen Rechtsanwälten mitgeteilt hat, sondern die Verstöße erst von den Prozessbevollmächtigten im Internet recherchiert und sodann einem Konzernunternehmen als (vermeintlich) verletztem Wettbewerber zugeordnet worden sind. Durch ein derartiges Verhalten wird das Wettbewerbsrecht letztlich in sachwidriger Weise dazu benutzt, vermeidbare Kosten zu produzieren bzw. den Markt von unliebsamen Konkurrenten zu bereinigen.
3. Stellt ein Anbieter seinem eigenen Preis einen identischen „UVP“ gegenüber, ist eine wettbewerblich relevante Irreführung nicht zu befürchten. In Ermangelung einer Preisabweichung geht von dieser Preisgegenüberstellung ein werbender Effekt nicht aus.
+++ Straßenpreis +++
OLG Hamburg - LG Hamburg
5 U 183/06
1. Der – in Gegenüberstellung zu dem Preis des Werbenden – verwendete Begriff „Straßenpreis“ hat keinen klar umrissenen Aussagegehalt. Er ist geeignet, irrtumsbedingte Fehlvorstellungen hervorzurufen.
2. Ein verletzter Wettbewerber kann die Erstattung der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten für die Geltendmachung von Auskunftsund Schadensersatzansprüchen nicht unter dem Gesichtspunkt einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung als Schadensersatz verlangen, wenn diese Ansprüche zwar in der vorformulierten Unterlassungserklärung (beiläufig) erwähnt, sie aber ansonsten weder ausdrücklich geltend gemacht noch begründet worden sind und in dem Text der Abmahnung hierauf auch nicht Bezug genommen worden ist.
+++ Baumängelrecht VOB/B-Recht +++
OLG Düsseldorf
I-23 U 39/06
1. Die Inbetriebnahme einer technischen Anlage (Kälteanlage für medizinisch genutzte Räume) stellt keine Abnahme dar, wenn die Werkleistung nicht fertig gestellt ist, sondern Restarbeiten fehlen, die für die Entscheidung des Bestellers, das Werk als vertragsgemäße Erfüllung zu akzeptieren, nicht unbedeutend sind.
2. Aus dem Verhalten des Bestellers kann nicht der Schluss auf eine konkludente Abnahme gezogen werden, wenn er ausdrücklich auf eine förmliche Abnahme bestanden hat. Kommt der Besteller aber längere Zeit nicht mehr auf die ursprüngliche Forderung nach förmlicher Abnahme zurück und nutzt er die Anlage mehrere Monate uneingeschränkt, ohne Mängel zu rügen, kann sein Verhalten als konkludenter Verzicht auf die förmliche Abnahme verstanden werden.
3. Der Besteller verstößt nicht schon dann gegen seine Schadensminderungspflicht, wenn er den Mangel nicht unverzüglich nach Ablauf der dem Unternehmer gesetzten Nachbesserungsfrist beseitigen lässt. Vielmehr ist ein Zeitraum zu bestimmen, in dem dem Geschädigten unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Möglichkeit zu Finanzierung, die Beseitigung möglich war. Ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht kann zudem nur angenommen werden, wenn eine Differenz zwischen der Steigerung der Baupreise und der allgemeinen Teuerungsrate besteht und der Geschädigte die Prognose von Baukostensteigerungen über die allgemeine Teuerungsrate hinaus stellen konnte und musste (vgl. BGH Urt. v. 22. Januar 2004, VII ZR 426/02, BauR 2004, 869).