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 ARBEITSRECHT

+++ Arbeitnehmerüberlassungsvertrag +++
BGH - LG Köln - AG Köln
III ZR 77/11

Gemäß § 9 Nr. 3 Halbsatz 1 AÜG sind Vereinbarungen unwirksam, die dem Entleiher untersagen, den Leiharbeitnehmer zu einem Zeitpunkt einzustellen, in dem dessen Arbeitsverhältnis zum Verleiher nicht mehr besteht. Nach der Rechtsprechung des Senats erstreckt sich dieses Verbot auf Vereinbarungen zwischen Verleiher und Entleiher, die den Wechsel des Arbeitnehmers zum Entleiher verhindern oder wesentlich erschweren; hiervon können auch Vermittlungsprovisionen erfasst sein, die sich der Verleiher für den Fall der Übernahme des Arbeitnehmers durch den Entleiher versprechen lässt. Mit Wirkung ab dem 1. Januar 2004 hat der Gesetzgeber § 9 Nr. 3 Halbsatz 2 AÜG geschaffen, wonach die gegenüber Einstellungsverboten geltende Unwirksamkeitssanktion die Vereinbarung einer angemessenen Vergütung zwischen Verleiher und Entleiher für die nach vorangegangenem Verleih oder mittels vorangegangenen Verleihs erfolgte Vermittlung nicht ausschließt (Art. 93 Nr. 1a des Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt ["Hartz III"] vom 23. Dezember 2003, BGBl. I S. 2848 [2909]). Für die hiernach grundsätzlich zulässige Vereinbarung eines Vermittlungsentgelts bei Arbeitnehmerüberlassung ist weder eine Individualvereinbarung noch ein gesonderter Personalvermittlungsvertrag erforderlich. Voraussetzung für die Wirksamkeit der - gegebenenfalls auch: formularmäßigen - Vermittlungshonorarvereinbarung ist, dass die Vergütung "angemessen" ist.

Dementsprechend sollen nach dem Willen des Gesetzgebers bei der Entscheidung der Frage, ob die Vergütungsvereinbarung zwischen Verleiher und Entleiher angemessen ist, die Dauer des vorangegangenen Verleihs, die Höhe des vom Entleiher für den Verleih bereits gezahlten Entgelts und der Aufwand für die Gewinnung eines vergleichbaren Arbeitnehmers berücksichtigt werden. Hieraus hat der Senat das grundsätzliche Erfordernis entnommen, dass die Vergütung nach der Verleihdauer - degressiv - gestaffelt ausgestaltet sein muss, weil sich die in der Verleihvergütung einkalkulierten Kosten des Verleihers (für die Auswahl, Gewinnung und Bereithaltung des Leiharbeitnehmers) mit zunehmender Dauer der Arbeitnehmerüberlassung amortisieren und der mit dem Wechsel des Arbeitnehmers verbundene wirtschaftliche Nachteil durch die Verleihvergütung fortschreitend kompensiert wird. Des Weiteren ist den Gesichtspunkten der Verkehrsüblichkeit der vereinbarten Vergütung, unter Mitberücksichtigung des Marktniveaus einer funktionsgleichen Vermittlungsleistung, sowie der Qualifikation des betroffenen Arbeitnehmers Beachtung zu schenken.


Mit dieser Klarstellung gibt der Bundesgerichtshof den Verleihunternehmen einen Anspruch auf Vermittlungsprovision auch ohne gesonderte Vereinbarung; es genügt eine entsprechende Klausel im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag. Zugleich stellt der BGH konkrete Anforderungen an die Vereinbarung einer Vermittlungsprovision und begrenzt sie der Höhe nach. Arbeitnehmer und Entleiherbetriebe können jetzt auf gesicherter Grundlage ihre Verträge überprüfen lassen.

 

+++ Betriebsübergang +++
Hessisches LAG - ArbG Frankfurt/Main
16 Sa 721/11

1. Zu den bei einem Betriebsübergang nach § 613a Abs. 1 S. 2 BGB in das Arbeitsverhältnis zwischen dem Betriebserwerber und dem Arbeitnehmer transformierten Normen gehört der gesamte Bestand der Tarifnormen, die die Rechte und Pflichten zwischen dem tarifgebundenen Betriebsveräußerer und dem tarifgebundenen Arbeitnehmer geregelt haben. Die Wirkungsweise der nach § 613a Abs. 1 S. 2 BGB in das Arbeitsverhältnis zwischen Betriebserwerber und Arbeitnehmer transformierten Normen entspricht regelmäßig derjenigen, die bei einem Austritt des Veräußerers aus dem tarifschließenden Arbeitgeberverband hinsichtlich des zur Zeit des Austritts geltenden Verbandstarifvertrags nach § 3 Abs. 3 TVG gelten würde. Bei dem aus dem Arbeitgeberverband Ausgetretenen führt das Ende des Tarifvertrags ebenso wie der Abschluss eines neuen, ihn selbst betreffenden Tarifvertrags zu einem Ende der bisherigen zwingenden Bindung. Wird ein nachwirkender Tarifvertrag geändert, endet die Nachbindung im Erwerberbetrieb. Dies entspricht der Wirkungsweise bei der Nachbindung gemäß § 3 Abs. 3 TVG. (Bundesarbeitsgericht 22.4.2009-4 AZR 100/08-NZA 2010,41).

2. Eine gemäß § 4 Abs. 5 TVG nur nachwirkende Tarifnorm kann - soweit der Bereich der zwingenden Mitbestimmung (hier: § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG) betroffen ist - beim Fehlen einer Tarifbindung des Arbeitgebers durch eine ungünstigere Betriebsvereinbarung abgelöst werden.


 HANDWERKRECHT

+++ Handwerk/Handwerksordnung +++
BVerwG - OVG NRW - VG Gelsenkirchen
8 C 9.10

1. Im Streit um die Eintragungspflicht eines Handwerksbetriebes ist es Sache des Klägers, das beabsichtigte Gewerbe zu konkretisieren. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, gutachtlich diejenigen Einzeltätigkeiten zu ermitteln, mit denen ein Gewerbe noch eintragungsfrei betrieben werden könnte.

2. Den selbstständigen handwerksmäßigen Betrieb eines Dachdeckers im stehenden Gewerbe von der Eintragung in die Handwerksrolle und den Voraussetzungen hierfür abhän-gig zu machen, stellt keine unverhältnismäßige Beschränkung des Grundrechts der Berufsfreiheit dar.

3. Die Voraussetzungen, von denen § 7b HwO die Erteilung einer Ausübungsberechtigung an Handwerker aus dem Inland abhängig macht, sind mit dem Gleichheitssatz auch inso-weit vereinbar, als sie von den Voraussetzungen abweichen, unter denen Handwerkern aus dem EU/EWR-Ausland nach § 9 HwO i.V.m. §§ 2 ff. EU/EWR-HwV eine gewerbliche Niederlassung oder das Erbringen grenzüberschreitender Dienstleistungen gestattet ist.


Das Urteil zeigt, dass die Gründung/Übernahme eines eintragungsfreien Handwerksbetriebs gut vorbereitet sein muss. Mängel im zulassungsverfahren lassen sich später nur schwer korrigieren.

 

  

 ERBRECHT

+++ Schenkung +++
BGH - OLG München - LG München I
IV ZR 72/11

Ein lebzeitiges Eigeninteresse des Erblassers an einer Schenkung kann auch dann vorliegen, wenn der Beschenkte ohne rechtliche Bindung Leistungen - etwa zur Betreuung im weiteren Sinne - übernimmt, tatsächlich erbringt und auch in der Zukunft vornehmen will.


Mit der entsprechenden Vorbereitung und Planung lassen sich Schenkungen absichern, auch wenn sie die Erben benachteiligen. Für Erblasser ergibt sich damit ein weiter Gestaltungsspielraum, wenn die gesetzlichen Vorgaben beachtet werden.

 

 FAMILIENRECHT

+++ Vaterschaftsrecht +++
BGH - OLG Schleswig - AG Rendsburg
XII ZR 136/09

1. Die Rechtsausübungssperre des § 1600d Abs. 4 BGB, wonach die Rechtswirkungen der Vaterschaft grundsätzlich erst vom Zeitpunkt ihrer Feststellung an geltend gemacht werden können, kann im Regressprozess des Scheinvaters gegen den mutmaßlichen Erzeuger des Kindes in besonders gelagerten Einzelfällen auf die Weise durchbrochen werden, dass die Vaterschaft inzident festgestellt wird (im Anschluss an die Senatsurteile BGH, 16. April 2008, XII ZR 144/06, BGHZ 176, 327 = FamRZ 2008, 1424 und BGH, 22. Oktober 2008, XII ZR 46/07, FamRZ 2009, 32).

2. Aus Treu und Glauben ergibt sich grundsätzlich ein Auskunftsanspruch, wenn die zwischen den Parteien bestehenden Rechtsbeziehungen es mit sich bringen, dass der eine Teil in entschuldbarer Weise über das Bestehen oder den Umfang seines Rechts im Ungewissen ist, und der andere Teil in der Lage ist, unschwer die zur Beseitigung dieser Ungewissheit erforderlichen Auskünfte zu erteilen (im Anschluss an die Senatsurteile BGH, 2. Juni 2010, XII ZR 124/08, BGHZ 186, 13 = FamRZ 2011, 21 und BGH, 7. Mai 2003, XII ZR 229/00, FamRZ 2003, 1836). Solches ist auch dann der Fall, wenn der Mann seine Vaterschaft mit Zustimmung der Mutter anerkannt hatte.

3. Die Verpflichtung zur Auskunft über die Person des mutmaßlichen Vaters ihres Kindes berührt zwar das Persönlichkeitsrecht der Mutter nach Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG. In Fällen, in denen die Mutter den Mann zur Abgabe eines Vaterschaftsanerkenntnisses veranlasst hatte, wiegt ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht aber regelmäßig nicht stärker als der Anspruch des Mannes auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 20 Abs. 3 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG zur Durchsetzung seines Unterhaltsregresses nach erfolgreicher Vaterschaftsanfechtung.


Das Gericht bricht eine Lanze für die Zahlväter und gibt ihnen einen effektive Möglichkeit an die Hand, den Unterhalt beim leiblichen Vater als Regress einzufordern. Die Kindesmutter ist demgegenüber zur Auskunft verpflichtet. Das zweistufige Verfahren – Anfechtung der Vaterschaft und anschließender Regress – wird damit deutlich vereinfacht.

 MIET- UND PACHTRECHT

 
+++ Geltendmachung von Mängeln am Mietobjekt. +++

BGH - LG Berlin - AG Charlottenburg
VIII ZR 125/11

Da die Minderung nach § 536 Abs. 1 BGB kraft Gesetzes eintritt, genügt der Mieter seiner Darlegungslast schon mit der Darlegung eines konkreten Sachmangels, der die Tauglichkeit der Mietsache zum vertragsgemäßen Gebrauch beeinträchtigt; das Maß der Gebrauchsbeeinträchtigung (oder einen bestimmten Minderungsbetrag) braucht er hingegen nicht vorzutragen (vgl. BGH, Urteil vom 27. Februar 1991 - XII ZR 47/90, NJW-RR 1991, 779 unter 2 c; BGH, Beschluss vom 11. Juni 1997 - XII ZR 254/95, WuM 1997, 488 unter b mwN; jeweils zu § 537 BGB aF). Von ihm ist auch nicht zu fordern, dass er über eine hinreichend genaue Beschreibung der Mangelerscheinungen ("Mangelsymptome") hinaus die - ihm häufig nicht bekannte - Ursache dieser Symptome bezeichnet (vgl. BGH, Urteile vom 3. Juli 1997 - VII ZR 210/96, NJW-RR 1997, 1376 unter II 1; vom 3. Dezember 1998 - VII ZR 405/97, NJW 1999, 1330 unter II 1; jeweils zum Beseitigungsverlangen von Baumängeln).


Die hier dargestellten Grundsätze erleichtern es für den Mieter erheblich, die Miete wegen Mängeln der Mietsache zu mindern. Er muss nur die Beeinträchtigung der Mietsache konkret darstellen, nicht aber den Umfang der Einschränkung. Ausreichend ist sogar nur die Schilderung der Mangelsymptome.

Wichtig für die Praxis: Die vorbereitende Erstellung eines Sachverständigengutachtens wird damit in vielen Fällen überflüssig sein.

 

 WETTBEWERBSRECHT

+++ Vergleichende Werbung +++
BGH - OLG Köln - LG Köln
I ZR 147/09

1. Vergleichende Werbung im Sinne von § 6 UWG setzt nicht nur voraus, dass ein Mitbewerber oder die von ihm angebotenen Produkte erkennbar gemacht werden; darüber hinaus muss sich aus der Werbung ergeben, dass sich unterschiedliche, aber hinreichend austauschbare Produkte des Werbenden und des Mitbewerbers gegenüberstehen.

2. Die pauschale Abwertung der Leistungen eines Mitbewerbers ist jedenfalls dann nach §§ 3, 4 Nr. 7 UWG unlauter, wenn die konkreten Umstände, auf die sich die abwertende Äußerung bezieht, nicht mitgeteilt werden.
  

 

 
Die vorstehenden Hinweise haben wir mit größtmöglicher Sorgfalt zusammengestellt. Trotzdem können wir für diesen kostenlosen Service keine Haftung übernehmen.

Wenn Sie Fragen zu konkreten Themen haben, können Sie uns natürlich jederzeit kontaktieren.
 

  
 

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