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Ihr Anwalt:

Robert Haas
Rechtsanwalt
FA für Arbeitsrecht


 

Der gewerbliche Rechtsschutz befasst sich mit dem Schutz des eingerichteten Gewerbebetriebes und dem Schutz des freien Leistungswettbewerbs am Markt. Geschützt wird damit das Ansehen, dass sich ein Unternehmen am Markt bereits gearbeitet hat (Goodwill) und in gewissen Grenzen auch in sein kreatives Leistungspotenzial.

 

Als allgemeiner Grundsatz ließe sich formulieren, dass es generell verboten ist, ziel- und zweckgerichtet in einem fremden eingerichteten Gewerbebetrieb mit nicht marktkonformen Mitteln einzugreifen. In diesem Sinne ist der Gewerbebetrieb auch Schutzgut des deliktischen Rechtsschutzes des bürgerlichen Gesetzbuches (§ 823 ff. BGB). Verstöße verpflichten generell zur Wiedergutmachung und zum Schadensersatz.

Dieser allgemeine Grundsatz hat verschiedene Ausformungen in speziellen gesetzlichen Grundlagen gefunden:

 

Das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) schützt die Marktposition von Unternehmen und Unternehmern gegen nicht marktkonforme Eingriffe in den Leistungswettbewerb. Hier geht es vor allem darum, Werbungen mit falschen oder irreführenden Angaben zu verhindern und Produkte vom Markt fernzuhalten, die unter Missachtung von marktregulierenden Vorschriften angeboten werden. Werbung für verbotswidrig in den Markt eingeführte Produkte (z.B. Plagiate oder illegal importierte Produkte) ist deshalb immer wettbewerbswidrig. Selbstverständlich ist auch der Wettbewerb unter Verstoß gegen kartellrechtliche oder zollrechtliche Bestimmungen wettbewerbsrechtswidrig.

Ein großer Teil der verbraucherschützenden Bestimmungen haben auch marktregulierenden Charakter, so dass ein Verstoß gegen Verbraucherschutzbestimmungen oft zugleich auch einen Wettbewerbsverstoß darstellt.

Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang allerdings, dass das Schutzgut der Gesetze nicht die Marktposition einzelner Unternehmen ist, sondern der freie Leistungswettbewerb.

 

Das Urheberrechtsgesetz (UrhG) schützt das geistige Eigentum vor unbefugter Inanspruchnahme durch Dritte. Geschützt wird dabei nicht etwa eine "Geschäftsidee", sondern die kreative Leistung des Urhebers in der gestalteten Form. Geschützt werden umfassend alle gestalteten Werke, also etwa Texte, Bilder, Grafiken, Fotografien, Filme, Skulpturen, Musikwerke, Theaterstücke, Software usw.

Der Urheberschutz verhindert die unbefugte Veröffentlichung oder Zurschaustellung dieser Werke sowie deren Vervielfältigung oder Verbreitung sowie das sonstige Inverkehrbringen.

 

Das Markengesetz (MarkenG) schützt das mit einer Ware oder Dienstleistung verbundene Kennzeichen vor unbefugtem Gebrauch und Nachahmung. Das Gesetz kennt verschiedene Formen von Marken (Kennzeichen): 

  • Wortmarken (geschützt wird die Buchstabenabfolge)
  • Bildmarken (geschützt wird die Abbildung)
  • kombinierte Wort-/Bildmarken (geschützt wird die
    Buchstabenabfolge in der konkreten grafischen Darstellung)
  • dreidimensionale Marken
  • Hörmarken (sog. "jingles")
  • Geruchsmarken
  • Sonstige Markenformen

 

Der Markenschutz wird erworben, in dem eine Marke in den Geschäftsverkehr eingeführt wird und (bei den angesprochenen Verkehrskreisen oder allgemein) einen hohen Bekanntheitsgrad erreicht ("notorisch bekannte Marke") oder indem die Marke in das Markenregister eingetragen und veröffentlicht wird (eingetragenes Markenzeichen).

Der Markenschutz ist jeweils begrenzt auf die Waren oder Dienstleistungen, für die der Markenschutz erworben wurde. Eine Marke "XY", die beispielsweise für die Warenklasse "Waren aus Leder" erworben wurde, schützt nicht unbedingt vor dem Gebrauch der Bezeichnung "XY" für Maschinen oder Maschinenbauteile. Andererseits kann es zu einem übergreifenden Markenschutz kommen, wenn der mit einer Marke erworbene Goodwill in Anspruch genommen wird.

 

Durch Patente werden technische Neuentwicklungen vor unbefugter Nachahmung geschützt. Das Wesensmerkmal einer patentfähigen Entwicklung ist, dass sie absolut neu sein muss und vor der Patentanmeldung nicht veröffentlicht worden sein darf. Im Patentrecht bereitete die größte Schwierigkeit die Frage, ob eine technische Entwicklung (ganz oder teilweise) neu ist beziehungsweise ob und in welchem Umfang die Neuentwicklung auf dem bekannten Stand der Technik beruht.

Da diese Fragen sehr fachspezifisch sind, gibt es Fachleute mit juristischer Zusatzausbildung, die als Patentanwälte diese Fragen überprüfen und die Anmeldeverfahren begleiten.


 

Die Rechtsfolgen von Verstößen gegen gewerbliche Schutzrechte sind erheblich:

 

Der Verletzer kann zur Unterlassung der Wettbewerbsverstöße verpflichtet und für den Wiederholungsfall mit einer Vertragsstrafe belegt werden. Darüber hinaus muss er Auskunft über den Umfang der Verstöße Rechenschaft ablegen und die aus den Verstößen resultierenden Gewinne an den Verletzten abführen. Weiterhin ist er dem Verletzten gegenüber zum Ersatz des diesem entstandenen (weiteren) Schadens verpflichtet. Dazugehören selbstredend auch die Kosten der Rechtsverfolgung.

Davon unabhängig ist die (gewerbsmäßige) Verletzung von Normen des Wettbewerbsrechts, des Urheberrechtsgesetzes, des Markengesetzes, des Patentgesetzes usw. auch strafbar und wird zum Teil mit empfindlichen Strafen geahndet.


»» Checkliste Wettbewerbsverstoß 

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