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+++ Schadensersatz - tarifliche Ausschlussfrist - § 15 BauRTV +++
BAG - LAG Hamm - ArbG Bocholt - 8 AZR 187/10

1. Die tarifvertragliche Ausschlussfrist des § 15 Bundesrahmentarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer des Baugewerbes vom 4. Juli 2002 in der Fassung des Änderungstarifvertrags vom 20. August 2007 (juris: BauRTV) gilt auch für Schadensersatzansprüche wegen vorsätzlich begangener Handlungen.

2. Die Ausschlussfrist des § 15 BauRTV verstößt nicht gegen höherrangiges Recht.

3. …

4. Eine unzulässige Rechtsausübung stellt die Berufung auf eine Ausschlussfrist dann dar, wenn die zum Verfall des Anspruchs führende Untätigkeit des Gläubigers hinsichtlich der erforderlichen Geltendmachung des Anspruchs durch ein Verhalten des Schuldners veranlasst worden ist (hier verneint).

+++ Arbeitnehmerhaftung, Geschwindigkeitsüberschreitung, grobe Fahrlässigkeit +++
LAG Schleswig-Holstein - ArbG Neumünster - 3 Sa 241/11

1. Das betrieblich veranlasste Handeln eines Arbeitnehmers ist nach den Grundsätzen über die beschränkte Arbeitnehmerhaftung zu beurteilen.
Nach den vom Bundesarbeitsgericht entwickelten Grundsätzen hat ein Arbeitnehmer vorsätzlich verursachte Schäden in vollem Umfang zu tragen, bei leichtester Fahrlässigkeit haftet er dagegen nicht. Bei normaler Fahrlässigkeit ist der Schaden in aller Regel zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu verteilen, bei grober Fahrlässigkeit hat der Arbeitnehmer in aller Regel den gesamten Schaden zu tragen, jedoch können Haftungserleichterungen, die von einer Abwägung im Einzelfall abhängig sind, in Betracht kommen.

2. Eine Geschwindigkeitsübgerschreitung von 33 km /h (bei Begrenzung auf 60 km/h) ist grob fahrlässig.

3. Selbst grobe Fahrlässigkeit führt nicht zu einer uneingeschränkten Zuweisung des Haftungsrisikos für alle Schäden. Die Haftungsprivilegierung des Arbeitnehmers verfolgt gerade das Ziel, ihn vom Risiko hoher Schäden zu entlasten. Auf Seiten des Arbeitnehmers ist daher die Höhe des Arbeitsentgelts, die weiteren mit seiner Leistungsfähigkeit zusammenhängenden Umstände und der Grad des Verschuldens in die Abwägung einzubeziehen. Auf Seiten des Arbeitgebers wird ein durch das schädigende Ereignis eingetretener hoher Vermögensverlust umso mehr dem Betriebsrisiko zuzurechnen sein, als dieser einzukalkulieren oder durch Versicherungen ohne Rückgriffsmöglichkeit gegen den Arbeitnehmer abzudecken war (BAG vom 28.10.2010 - 8 AZR 418/09).

4. Zwar ist ein Arbeitgeber nicht verpflichtet, das Unfallfahrzeug gegen Kaskoschäden zu versichern. Daher hat ein Arbeitnehmer auch keinen Anspruch darauf, ohne weiteres so gestellt zu werden, als ob eine Kaskoversicherung bestünde, es sei denn, dies wiederum sei besonders vereinbart. Die Haftungserleichterungen können aber dazu führen, dass sich der Arbeitgeber im Schadensfall entgegenhalten lassen muss, er habe sein Eigentum an dem Fahrzeug nicht durch den Abschluss einer Kaskoversicherung geschützt. Das ist dann anzunehmen, wenn die Abwägung aller für die Schadensteilung in Betracht kommenden Umstände ergibt, dass dem Arbeitnehmer auch die quotale Schadensbeteiligung nicht in voller Höhe zuzumuten ist (BAG vom 24.11.1987 - 8 AZR 66/82).

+++ Entschädigung wegen mittelbarer Diskriminierung - Deutschkenntnisse +++
LAG Nürnberg - ArbG Nürnberg - 2 Sa 171/11

Die Anforderung sehr gutes Deutsch in einer Stellenanzeige für Spezialist Software (w/m) kann je nach den Umständen des Einzelfalls eine Indiztatsache für die mittelbare Benachteiligung eines nicht zum Vorstellungsgespräch geladenen Bewerbers mit Migrationshintergrund wegen dessen ethnischer Herkunft sein.
Dabei ist aber auf die Stellenanzeige als Ganzes abzustellen. Gegen eine Bewertung als Indiztatsache spricht daher, wenn sich bereits aus der Stellenanzeige ergibt, dass die Anforderungen an die Sprachfähigkeit durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel zur Erreichung dieses Ziels erforderlich und angemessen sein könnten.

+++ Schmerzensgeld wegen Persönlichkeitsverletzung +++
LAG München - ArbG München
3 Sa 333/11

Die - unwahre - Verlautbarung des Arbeitgebers im Intranet des Unternehmens und gegenüber der Journalistin eines Presseorgans der Fachpresse, der Leiter der Abteilung Marketing habe das Unternehmen in gutem Einvernehmen verlassen, weil man sich auf Grund von unterschiedlichen Auffassungen über die weitere strategische Ausrichtung des Marketing und der Markenführung auf die Aufhebung des Vertrages geeinigt habe, stellt regelmäßig keine erhebliche Persönlichkeitsrechtsverletzung dar, die einen Anspruch auf Schmerzensgeld begründen würde.

 


 
  
 
 

 

 

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