+++ Bauverträge +++
BGH - OLG Celle - LG Hannover
VII ZR 165/09
Die Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Einfamilien-Fertighaus-Anbieters in Verträgen mit privaten Bauherren
Der Bauherr ist verpflichtet, spätestens acht Wochen vor dem vorgesehenen Baubeginn dem Unternehmen eine unbefristete, selbstschuldnerische Bürgschaft eines in Deutschland zugelassenen Kreditinstituts in Höhe der nach dem vorliegenden Vertrag geschuldeten Gesamtvergütung (unter Berücksichtigung von aus Sonderwünschen resultierenden Mehr- oder Minderkosten) zur Absicherung aller sich aus dem vorliegenden Vertrag ergebenden Zahlungsverpflichtungen des Bauherrn vorzulegen.
ist nicht gemäß § 307 BGB unwirksam.
+++ Grundsatz der Tarifeinheit +++
BAG
Pressemitteilung
10 AS 2/10
10 AS 3/10
Der Zehnte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat sich der vom Vierten Senat des Bundesarbeitsgerichts im Anfragebeschluss vom 27. Januar 2010 dargelegten Rechtsauffassung zur Tarifeinheit (vgl. Pressemitteilung Nr. 9/10) angeschlossen. Auch nach Auffassung des Zehnten Senats gelten die Rechtsnormen eines Tarifvertrags, die den Inhalt, den Abschluss und die Beendigung von Arbeitsverhältnissen ordnen, für Beschäftigte kraft Koalitionsmitgliedschaft nach § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 TVG unmittelbar. Dies wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass für den Betrieb kraft Tarifbindung des Arbeitgebers (Verbandsmitgliedschaft oder eigener Abschluss des Tarifvertrags) mehr als ein Tarifvertrag Anwendung findet, wenn für den einzelnen Arbeitnehmer jeweils nur ein Tarifvertrag gilt (sog. Tarifpluralität). Es gibt keinen übergeordneten Grundsatz, dass für verschiedene Arbeitsverhältnisse derselben Art in einem Betrieb nur einheitliche Tarifregelungen zur Anwendung kommen können.
+++ Auslegung Arbeitsvertrag - Anspruch auf Vertragsanpassung +++
Thüringer LAG - ArbG Jena
3 Sa 293/08
1. Allgemein besteht in der Regel kein Anspruch auf eine Vertragsanpassung, wenn sich die Vorschriften über die Besteuerung des Einkommens eines Arbeitnehmers ändern.
2. Einzelfallprüfung zum Vorliegen einer gemeinsamen Geschäftsgrundlage, einer wesentlichen Änderung und des zugewiesenen Risikobereichs.
3. Zum Vorliegen eines atypischen Vertragsrisikos als Ansatzpunkt für eine Aufklärungspflicht des Arbeitgebers bei einer Änderung des § 3 Nr. 9 EStG.
+++ Außerordentliche personenbedingte Änderungskündigung +++
LAG Saarland - ArbG Saarbrücken
2 Sa 116/08
1. Nach Inkrafttreten des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst kann eine außerordentliche personenbedingte Änderungskündigung auch mit der Maßgabe erklärt werden, dass sich die Vergütung im Hinblick auf die anderweitige Beschäftigung um mehr als eine Entgeltgruppe reduziert.
2. Besteht hinsichtlich des Gesundheitszustandes eines Schwimmmeisters ein erhebliches Risiko, dass dieser bei Notfällen und Unfällen nicht zur Rettung zuverlässig in der Lage und insbesondere den damit verbundenen körperlichen Anstrengungen nicht sicher gewachsen ist, muss der Arbeitgeber prüfen, ob der Arbeitnehmer zu veränderten Arbeitsbedingungen beschäftigt werden kann.
+++ Außerordentliche Kündigung - Angriff auf die körperliche Unversehrtheit und das Persönlichkeitsrecht von Kollegen +++
LAG Nürnberg - ArbG Bamberg
5 Sa 451/09
1. Bedroht ein Arbeitnehmer mit Vorgesetztenfunktion seine Mitarbeiter mit waffenähnlichen Gegenständen, rechtfertigt dies eine fristlose Kündigung ohne Abmahnung, auch wenn der Arbeitnehmer sein Verhalten als einen harmlosen Scherz einordnet.
2. Entscheidung nach Zurückverweisung durch Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 28.05.2009, 2 AZR 223/08.
+++ unternehmerische Entscheidung; leidensgerechter Arbeitsplatz +++
LAG Berlin-Brandenburg - ArbG Berlin
7 Sa 58/10
Die unternehmerische Entscheidung einen leidensgerechten Arbeitsplatz in Wegfall zu bringen, erweist sich dann als unsachlich bzw. willkürlich, wenn der Arbeitgeber aus § 81 Abs. 4 SGB IX gleich wieder verpflichtet wäre, einen solchen zu schaffen.
+++ Aufteilung der Pflegezeit in mehrere getrennte Zeitabschnitte +++
LAG Baden-Württemberg - ArbG Stuttgart
20 Sa 87/09
Das Pflegezeitgesetz lässt nach § 4 Abs. 1 PflegeZG nur eine einmalige Pflegezeitnahme mit unmittelbarer anschließender Verlängerungsmöglichkeit, nicht aber eine Aufteilung der Pflegezeit in mehrere getrennte Abschnitte zu.
+++ Unzulässige Altersdiskriminierung durch Einbeziehung aller Mitarbeiter "rentennaher" Jahrgänge in die Kurzarbeit Null +++
ArbG Stuttgart
20 Ca 2326/09
1. Soll für Mitarbeiter, die 59 Jahre und älter sind, über den Bezug von Kurzarbeitergeld bei Kurzarbeit Null, bei anschließendem Wechsel in eine Transfergesellschaft und Bezug von Transferkurzarbeitergeld und anschließendem Bezug von Arbeitslosengeld der Übergang in den (vorgezogenen) Renteneintritt ermöglicht werden, ist die Verkürzung der Arbeitszeit durch die Anordnung von Kurzarbeit Null nicht nur vorübergehend, sondern endgültig. Ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats gem. § 87 Abs. 1 Ziffer 3 BetrVG besteht hierfür nicht.
2. (Konjunkturelles) Kurzarbeitergeld, welches nur bei vorübergehendem Arbeitsausfall gezahlt werden kann, und Transferkurzarbeitergeld, welches einen dauerhaften Arbeitsausfall voraussetzt, schließen sich gegenseitig aus. Wird vom Arbeitgeber (auch in Abstimmung mit der Agentur für Arbeit) zeitgleich die Aneinanderreihung beider Bezugsarten in Aussicht gestellt, ist von einem strukturell dauerhaften Arbeitsausfall und nicht nur von einem vorübergehendem Arbeitsausfall auszugehen.
3. Die Einbeziehung aller Mitarbeiter rentennaher Jahrgänge eines Betriebes in die Kurzarbeit Null nur wegen einer (vermeintlichen) Möglichkeit, über die Aneinanderreihung von Kurzarbeitergeld, Transferkurzarbeitergeld und Arbeitslosengeld einen (vorgezogenen) Renteneintritt zu erreichen, ist eine unzulässige Benachteiligung wegen des Alters. Eine entsprechende Betriebsvereinbarung ist gem. § 7 Abs. 2 AGG unwirksam. Sie umgeht den gesetzlichen Kündigungsschutz der betroffenen Arbeitnehmer.
+++ Massenentlassungsanzeige; Massen-Änderungskündigung +++
ArbG Berlin
55 Ca 7676/09
1. Unter Entlassung im Sinne von § 17 Abs. 1 Satz 1 KSchG ist nicht allein der Zugang einer arbeitgeberseitigen Beendigungskündigung zu verstehen, sondern auch der Zugang einer arbeitgeberseitigen Änderungskündigung.
2. Die Anzeigepflicht nach § 17 Abs. 1 KSchG tritt bei Erreichen der Schwellenwerte aus § 17 Abs. 1 Nr. 1. bis 3. KSchG durch eine Massen-Änderungskündigung für den Arbeitgeber unabhängig davon ein, welches Belastungspotential für den Arbeitsmarkt der MassenÄnderungskündigung tatsächlich innewohnt.
3. Entwicklungen nach dem Ausspruch der Massen-Änderungskündigung sind ohne Bedeutung für die Anzeigepflicht.
Insbesondere verbleibt es bei der Anzeigepflicht vor Ausspruch der Massen-Änderungskündigung, kommt es nach dem Ausspruch der Änderungskündigungen zu deren unbedingter Annahme oder deren Annahme unter dem Vorbehalt der gerichtlichen Überprüfung nach § 2 Satz 1 KSchG durch die betroffenen Arbeitnehmer.
4. Unter Missachtung der Anzeigepflicht ausgesprochene Änderungskündigungen sind rechtsunwirksam. Hierauf kann sich der Arbeitnehmer auch dann uneingeschränkt berufen, hat er die Änderungskündigung unter dem Vorbehalt des § 2 Satz 1 KSchG angenommen.
+++ Schlußrechnung Honorar Honorarberechnung Rechnungsprüfung +++
BGH - Kammergericht - LG Berlin
VII ZR 48/07
Die Fälligkeit der Forderung, die ein Architekt auf Grundlage einer nicht prüffähigen Rechnung für eine vertragsgemäß erbrachte Leistung erhebt, tritt ein, wenn ein Prüfungszeitraum von zwei Monaten ohne Beanstandungen zur Prüffähigkeit abgelaufen ist oder wenn das Ergebnis der Prüfung mitgeteilt wird und keine Rügen zur Prüffähigkeit erhoben werden.
Um als ausreichende Beanstandung zur Prüffähigkeit angesehen werden zu können, müssen die vom Auftraggeber erhobenen Rügen dem Auftragnehmer verdeutlichen, dass er nicht bereit ist, in die sachliche Auseinandersetzung einzutreten, solange er keine prüffähige Rechnung erhalten hat (Fortführung von BGH, Urteil vom 27. November 2003 - VII ZR 288/02, BGHZ 157, 118).
+++ Schlußrechnung Honorar Honorarberechnung Rechnungsprüfung +++
OLG Naumburg - LG Magdeburg
1 U 108/09
1. Architektenhonorar wird mit Übergabe einer prüffähigen Schlussrechnung fällig. Da § 15 Abs. 1 HOAI die Fälligkeit an die Übergabe einer prüffähigen Schlussrechnung anknüpft, kann auch nur diese bei einer Honorarklage nach Legung einer Schlussrechnung den Streitgegenstand bilden.
2. Das Kriterium der Prüffähigkeit ist kein Selbstzweck. Hat der Auftraggeber die Rechnungen geprüft und damit zum Ausdruck gebracht, dass ihm dies möglich war, kann er sich anschließend nicht auf den Einwand mangelnder Prüffähigkeit stützen.
3. Zahlt der Schuldner auf eine mit Übergabe fällig gewordene Schlussrechnung nicht, gerät er unter den Voraussetzungen von § 286 Abs. 3 S. 1 BGB in Verzug. Das Vertretenmüssen im Sinne von § 286 Abs. 4 BGB ist keine Verzugsvoraussetzung, sondern ihr Fehlen ein Einwendungstatbestand, für den den Schuldner die Beweislast trifft. Dabei stellt es insbesondere keinen Entschuldigungsgrund dar, die Zahlung im Hinblick auf eine bestimmte Rechtsansicht zu verweigern, die im Prozess dann nicht bestätigt wird.
+++ Testament +++
OLG Köln - LG Bonn
2 Wx 83/09
2 Wx 84/09
1. Bei dem gemeinschaftlichen Ehegattentestament vom 6. Februar 2003 handelte es sich um ein notarielles Testament im Sinne von §§ 2231 Nr. 1, 2232 BGB. Seine Wirksamkeit setzt gemäß § 13 Abs. 1 S. 1 1. Halbs. BeurkG zwingend voraus, dass die von dem Notar aufgenommene Niederschrift von dem Erblasser eigenhändig unterschrieben wird; eine Urkunde ohne Unterschrift führt zur Unwirksamkeit der Beurkundung. Mit der Unterschrift wird dokumentiert, dass sich die Beteiligten ihre Erklärungen zurechnen lassen und die Urkunde in ihrer körperlichen Form genehmigen; die Unterschrift dient damit als formelles Zeichen der Verantwortungsübernahme für Geltung und Gültigkeit des beurkundeten Rechtsgeschäfts und für die Echtheit des beurkundeten Willens der Beteiligten.
2. Welche Anforderungen an die Namensunterschrift in einem notariellen Testament zu stellen sind, regelt das Gesetz nicht. Sie sind vielmehr aus Sinn und Zweck des Formerfordernisses herzuleiten. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die eigenhändige Unterschrift nicht der Sicherstellung der Identität zwischen Erklärendem und Unterschreibendem dient. (Leitsatz der Redaktion)
+++ marions-kochbuch.de +++
BGH - OLG Hamburg - LG Hamburg
I ZR 166/07
Der Betreiber eines Internetportals, in das Dritte für die Öffentlichkeit bestimmte Inhalte (hier: Rezepte) stellen können, haftet für diese Inhalte nach den allgemeinen Vorschriften, wenn er die eingestellten Inhalte vor ihrer Freischaltung auf Vollständigkeit und Richtigkeit überprüft und sie sich damit zu eigen macht. Dies gilt auch dann, wenn für die Nutzer des Internetportals erkennbar ist, dass die Inhalte (ursprünglich) nicht vom Betreiber, sondern von Dritten stammen. Ein Hinweis darauf, dass sich der Portalbetreiber die Inhalte zu eigen macht, liegt auch darin, dass er sich umfassende Nutzungsrechte an den fremden Inhalten einräumen lässt und Dritten anbietet, diese Inhalte kommerziell zu nutzen.
+++ urheberrechtlich geschütztes Werk ohne Zustimmung +++
BGH - OLG Frankfurt - LG Frankfurt
I ZR 121/08
a) Den Inhaber eines Internetanschlusses, von dem aus ein urheberrechtlich geschütztes Werk ohne Zustimmung des Berechtigten öffentlich zugänglich gemacht worden ist, trifft eine sekundäre Darlegungslast, wenn er geltend macht, nicht er, sondern ein Dritter habe die Rechtsverletzung begangen.
b) Der Inhaber eines WLAN-Anschlusses, der es unterlässt, die im Kaufzeitpunkt des WLAN-Routers marktüblichen Sicherungen ihrem Zweck entsprechend anzuwenden, haftet als Störer auf Unterlassung, wenn Dritte diesen Anschluss missbräuchlich nutzen, um urheberrechtlich geschützte Musiktitel in Internettauschbörsen einzustellen.
+++ Restwertbörse +++
BGH - OLG Hamburg - LG Hamburg
I ZR 68/08
a) Erstattet ein Sachverständiger im Auftrag eines Unfallgeschädigten ein Gutachten über den Schaden an einem Unfallfahrzeug, das dem Haftpflichtversicherer des Unfallgegners vorgelegt werden soll, ist der Haftpflichtversicherer grundsätzlich nicht berechtigt, im Gutachten enthaltene Lichtbilder ohne Einwilligung des Sachverständigen in eine Restwertbörse im Internet einzustellen, um den vom Sachverständigen ermittelten Restwert zu überprüfen.
b) Der aus § 242 BGB hergeleitete Auskunftsanspruch wegen Verletzung eines Schutzrechts kann sich über die konkrete Verletzungshandlung hinaus auf Verletzungshandlungen erstrecken, die einen anderen Schutzgegenstand betreffen, wenn die Gefahr einer unzulässigen Ausforschung des Auskunftspflichtigen nicht besteht (Fortführung von BGHZ 166, 233 Tz. 34 ff. - Parfümtestkäufe).
+++ Nebenkostenabrechnung +++
BGH - LG Mannheim - AG Mannheim
VIII ZR 185/09
Materiell-rechtliche Einwendungen gegen die Betriebskostenabrechnung (hier: fehlende Umlagefähigkeit der Grundsteuer) muss der Mieter dem Vermieter auch dann innerhalb eines Jahres (erneut) mitteilen, wenn er sie bereits gegenüber einer früheren Abrechnung erhoben hatte.
+++ Kein Abzug der auf geerbten Forderungen ruhenden latenten Einkommensteuerlast des Erben als Nachlassverbindlichkeit +++
BFH
II R 23/09
1. Gehören zu einem erbschaftsteuerlichen Erwerb festverzinsliche Wertpapiere, sind die bis zum Tod des Erblassers angefallenen, aber noch nicht fälligen Zinsansprüche (sog. Stückzinsen) mit ihrem Nennwert ohne Abzug der Kapitalertragsteuer anzusetzen.
2. Fließen die Zinsen dem Erben zu, kann die dafür bei ihm entstehende Einkommensteuer nicht als Nachlassverbindlichkeit bei der Festsetzung der Erbschaftsteuer abgezogen werden. Das gilt auch für die Veranlagungszeiträume 1999 bis 2008, in denen nach der Aufhebung des § 35 EStG a.F. und vor der Einführung des § 35b EStG die Doppelbelastung nicht durch eine Anrechnungsregelung bei der Einkommensteuer abgemildert wird.
3. Eine wegen der kumulativen Belastung mit Erbschaftsteuer und Einkommensteuer behauptete Übermaßbesteuerung (Art. 14 Abs. 1 GG) ist durch Rechtsbehelf gegen den Einkommensteuerbescheid geltend zu machen.
+++ Preisnachlass nur für Vorratsware +++
BGH - OLG Stuttgart
I ZR 195/07
Die Werbung für einen erheblichen Preisnachlass verstößt gegen das in § 4 Nr. 4 UWG geregelte Transparenzgebot, wenn nicht klar und eindeutig darauf hingewiesen wird, dass die Vergünstigung nur für vorrätige Waren in Anspruch genommen werden kann. Dies gilt auch dann, wenn der Preisnachlass nur kurzfristig - hier am Tage der Werbung - gewährt wird.
+++ Internet Preisrecht +++
BGH - OLG Karlsruhe - LG Mannheim
I ZR 149/07
a) Wer in einer an die Allgemeinheit gerichteten Werbung für einen Telefontarif oder eine Internet-Flatrate unter Angabe von Preisen wirbt, muss, wenn die Inanspruchnahme dieser Leistungen einen Kabelanschluss des Anbieters voraussetzt, in der Werbung hinreichend deutlich auf die Kosten des Kabelanschlusses hinweisen.
b) Wer in einer an die Allgemeinheit gerichteten Werbung für einen Internetzugang über ein Kabelnetz unter Angabe der Übertragungsgeschwindigkeit wirbt, braucht nicht darauf hinzuweisen, dass diese Übertragungsgeschwindigkeit aufgrund von Umständen, auf die er keinen Einfluss hat, nicht durchgängig erreicht werden kann.
c) Richtet sich die Höhe der Abmahnkosten nach dem Gegenstandswert der Abmahnung, sind die Kosten einer nur teilweise berechtigten Abmahnung gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG nur zu ersetzen, soweit die Abmahnung berechtigt war. Dabei ist die Höhe des Ersatzanspruchs nach dem Verhältnis des Gegenstandswerts des berechtigten Teils der Abmahnung zum Gegenstandswert der gesamten Abmahnung zu bestimmen.