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Newsletter 2/12
 



 

 

 ARBEITSRECHT

 
+++ Anspruch eines teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmers auf Verlängerung der Arbeitszeit +++

LAG Schleswig-Holstein - ArbG Lübeck
3 Sa 71/11

1. Der Anspruch aus § 9 TzBfG setzt voraus, dass ein dem Wunsch des Arbeitnehmers entsprechender freier Arbeitsplatz vorhanden ist. Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, einen entsprechenden freien Arbeitsplatz zur Erfüllung des Verlängerungsverlangens des Teilzeitbeschäftigten anders zuzuschneiden.

2. Eine gleiche Eignung nach § 9 TzBfG liegt vor, wenn der Teilzeitbeschäftigte im Vergleich zum Mitbewerber über insgesamt dieselben persönlichen und fachlichen Fähigkeiten, theoretischen und praktischen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten verfügt und im bisherigen Berufsleben dieselben Leistungen erbracht hat.

Bei der Leistungsbeurteilung hat der Arbeitgeber einen weiten Bewertungsspielraum, der vom Gericht nur eingeschränkt – nämlich auf offensichtliche Fehler - überprüft werden kann.

 

+++  Fortsetzungsangebot nach Kündigung - Auflösungsantrag +++
LAG München - ArbG München
3 Sa 1187/10

1. Es besteht keine materiell-rechtliche oder prozessuale Pflicht oder Obliegenheit des Arbeitnehmers zur Annahme eines Fortsetzungsangebots, das in einer Erklärung des Arbeitgebers enthalten ist, die Kündigung sie gegenstandslos, aus ihr würden keinerlei Rechtsfolgen abgeleitet. Auf die Verletzung der Pflicht zur Erklärung über ein solches Fortsetzungsangebot kann somit eine erneute Kündigung nicht gestützt werden.

2. Der Wegfall des bisherigen Arbeitsplatzes stellt für sich genommen keinen Grund für einen Auflösungsantrag des Arbeitgebers gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 KSchG dar.

Der Arbeitgeber musste diesen Prozess verlieren, weil er sich nicht eindeutig verhalten hat: Er bot die Fortsetzung des Arbeitsvertrages an, machte aber zugleich geltend, dass der Arbeitsplatz weggefallen sei. Besser wäre es gewesen, die Klage anzuerkennen und dann wegen Arbeitsverweigerung zu kündigen und hilfsweise den Auflösungsantrag zu stellen.

 

+++ Direktionsrecht des Arbeitgebers +++
LAG München - ArbG München
3 Sa 322/11

Wird ein Arbeitnehmer nach den arbeitsvertraglichen Bestimmungen mit einer Tätigkeit betraut, die einer bestimmten, tarifvertraglich geregelten Wertigkeit entspricht (Redakteur), werden ihm jedoch zum vertraglich vorgesehenen Zeitpunkt des Inkrafttretens der arbeitsvertraglichen Regelung ohne Einschränkung Aufgaben zugewiesen, die einer höherwertigen Tätigkeit entsprechen (Redaktionsleistung), so wird diese Tätigkeit zum Inhalt des Arbeitsvertrags. Die Frage der Beschränkung des Direktionsrechts des Arbeitgebers stellt sich in diesem Falle nicht.

Mit der Zuweisung der höherwertigen Tätigkeit hat der Arbeitgeber eine Selbstbindung ausgelöst, von der er nicht wieder Abstand nehmen konnte. Diese Konsequenz hätte der Arbeitgeber durch eine eindeutige vertragliche Regelung vermieden (z.B. durch eine befristete Änderung des Arbeitsvertrages oder eine ablösende Vereinbarung).

 

+++ Einmonatiges Fahrverbot ist auch bei einem Berufskraftfahrer im Regelfall kein Grund zur fristlosen Kündigung - Aufrechnung mit Spesenforderung +++
LAG Mecklenburg-Vorpommern - ArbG Stralsund
5 Sa 295/10


1. Der Verlust der Fahrerlaubnis ist bei einem Berufskraftfahrer an sich ein Grund, der eine Kündigung rechtfertigen kann. Geht das Fahrverbot auf ein Fehlverhalten bei einer Privatfahrt ohne Bezug zum Arbeitsverhältnis zurück, kommt allerdings allenfalls eine personenbedingte ordentliche Kündigung in Betracht. Ist das Fahrverbot auf einen Monat beschränkt, und könnte der Arbeitnehmer diesen Monat weitgehend durch Inanspruchnahme von Urlaub überbrücken, kommt eine Kündigung regelmäßig nicht in Betracht.

2. Für den Berufskraftfahrer besteht die arbeitsvertragliche Nebenpflicht, seinen Arbeitgeber auf ein verhängtes und demnächst anstehendes Fahrverbot möglichst frühzeitig hinzuweisen. Setzt der Arbeitnehmer den Arbeitgeber erst 14 Tage vor Beginn des Fahrverbots über dieses in Kenntnis, obwohl er selbst seit mehr als 2 Monaten davon Kenntnis hat, liegt eine Verletzung dieser Nebenpflicht vor. Diese kann eine Kündigung im Regelfall nicht rechtfertigen, da der Arbeitgeber immer noch ausreichend Zeit hatte, sich auf die Situation einzustellen.

3. Eine Spesenforderung des Arbeitnehmers kann nicht durch Aufrechnung mit einer Gegenforderung zum Erlöschen gebracht werden (§ 394 BGB, § 850a ZPO). Spesen können nur insoweit als Einkommen gelten, als nach Abzug der tatsächlichen Aufwendungen ein positiver Betrag verbleibt. Eine pauschale Ansetzung von 1/3 der Spesen als Einkommen kommt nur in Betracht, wenn der Arbeitgeber die vollen Aufwendungspauschalen zahlt.

Kurzfristige Fahrverbote sind also arbeitsrechtlich ohne Bedeutung. Das wird wohl auch für den Fall gelten, dass der Arbeitnehmer keinen Urlaub mehr offen hat, solange die Arbeitsverhinderung nur vorübergehend ist und/oder anderweitige Überbrückungsmaßnahmen in Betracht kommen. Beruht der Verlust der Fahrerlaubnis auf einer Alkoholsucht, müssen zusätzlich die Anforderungen an eine krankheitsbedingte Kündigung vorliegen.

 

+++ Betriebsbedingte Kündigung - Auslegung einer Rückkehrklausel in einem Geschäftsführervertrag - Wiederaufleben des Arbeitsverhältnisses +++
LAG Mecklenburg-Vorpommern - ArbG Rostock
2 Sa 142/11

1. Haben die Vertragsparteien in einem Geschäftsführervertrag ausdrücklich zunächst das Ruhen und spätere Wiederaufleben des Arbeitsverhältnisses bei Beendigung des Geschäftsführervertrages sowie ein Rückkehrrecht auf die bisherige Stelle als Abteilungsleiterin Kaufmännische Dienste vereinbart, ist damit zwar geklärt, welche Arbeitsaufgaben eine Geschäftsführerin bei einer Rückkehr in das Arbeitsverhältnis verrichten soll. Die Reservierung der Stelle steht allerdings unter dem Vorbehalt, dass es die Stelle weiterhin gibt.

2. Sinn und Zweck der Rückkehrklausel ist es, der Rückkehrerin genau denselben Bestandsschutz zu erhalten, den sie bei einer Weiterbeschäftigung in ihrem bisherigen Vertragsverhältnis gehabt hätte. Demgegenüber gab es keinen Anlass, ihr mit dem Wechsel in die Geschäftsführung einen höheren Bestandsschutz einzuräumen. Sie musste ebenso wie alle anderen Arbeitnehmer damit rechnen, dass die von ihr besetzte Stelle bzw. die später in Aussicht genommene Stelle einer Umstrukturierung zum Opfer fiel.

3. Für eine beschlossene und tatsächlich durchgeführte unternehmerische Organisationsentscheidung spricht die Vermutung, dass sie aus sachlichen Gründen erfolgt ist und kein Rechtsmissbrauch vorliegt. Dabei zielt die Missbrauchskontrolle der unternehmerischen Entscheidung weder darauf ab, dem Arbeitgeber organisatorische Vorgaben zu machen, noch darf sie dazu dienen, die Stichhaltigkeit der Erwägungen zu prüfen, die den Arbeitgeber gerade zu dem von ihm gewählten Konzept geführt haben. Der Umstand allein, dass es auch anders gehen könnte, dass also der Arbeitgeber die früheren Arbeitsabläufe hätte beibehalten können, macht die Reorganisation nicht zu einer missbräuchlichen Unternehmerentscheidung.

Der Arbeitsplatz wäre unter Umständen zu retten gewesen, wäre nicht die Rückkehr auf den alten Arbeitsplatz vereinbart worden, sondern die Eingliederung auf einer gleichwertigen Stelle. Zumindest wäre der Kreis der Arbeitsplätze erheblich erweitert worden. Eine Konkurrenzlage wäre durch eine betriebsbedingte Kündigung zu lösen gewesen.

 

+++ Berechnung des Durchschnittsverdienstes bei Entgeltersatzleistung +++
LAG Köln - ArbG Köln
8 Sa 1328/10

1. Nach § 11 MuSchG ist einer schwangeren Arbeitnehmerin für die Dauer eines Beschäftigungsverbots grundsätzlich der Verdienst auf der Grundlage der letzten 13 Wochen vor Eintritt in das Beschäftigungsverbot zu gewähren.

2. Dem Zweck der Vorschrift des § 11 MuSchG (zum Zweck der Vorschrift siehe insbesondere BAG, Urteil vom 05.07.1995 – 5 AZR 134/94 – AP Nr. 7 zu § 3 MuSchG 1968), der darin liegt, die Aufrechterhaltung des Lebensstandards zu garantieren, ist nicht entsprochen, wenn sich aus dem zugrundezulegenden Dreimonatszeitraum der Durchschnittsverdienst deshalb nicht korrekt ableiten lässt, weil eine vertraglich vereinbarte Arbeitszeitreduzierung einer Arbeitnehmerin – wie im Streitfall – erst durch sogenannte Teilzeittage eines vollen Jahres ausgeglichen ist und sich daher bei Zugrundelegung des Referenzzeitraums nach § 11 Abs. 1 Satz 1 MuSchG ein vom Durchschnittsverdienst erkennbar abweichender Verdienst ergibt. In einem derartigen Fall ist für den Verdienst während des Beschäftigungsverbots der die gesamte Arbeitszeitreduzierung berücksichtigende Jahreszeitraum vor Beginn der Schwangerschaft zugrundzulegen.

Die Entscheidung folgt dem allgemeinen Grundsatz, dass Entgeltersatzleistungen nach den Durchschnittsverdienst berechnet werden müssen, wenn die Vergütung variabel gestaltet ist. Unzureichende Referenzzeiträume werden dann durch den Jahreszeitraum ersetzt.

 

 

 ARCHITEKTENRECHT

 
+++ Grenzen postmortalen Urheberrechtsschutzes (Stuttgart 21) +++

BGH - LG Stuttgart
I ZR 216/10

1. Die Urheberinteressen haben Jahre oder Jahrzehnte nach dem Tod des Urhebers nicht notwendig dasselbe Gewicht wie zu seinen Lebzeiten (Festhaltung BGH, 13. Oktober 1988, I ZR 15/87, GRUR 1989, 106 - Oberammergauer Passionsfestspiele II und BGH, 19. März 2008, I ZR 166/05, GRUR 2008, 984 - St. Gottfried).

2. So können die Tatsacheninstanzen bei der gebotenen Interessenabwägung ohne Rechtsfehler berücksichtigen, dass die postmortale Schutzfrist des Urheberrechts von Paul Bonatz 56 Jahre nach dessen Tod bereits zu mehr als drei Vierteln abgelaufen ist, und zu dem Ergebnis kommen, dass urheberrechtliche Ansprüche dem Teilabriss nicht entgegenstehen.

3. Zwar muss der Eigentümer eines urheberrechtlich geschützten Bauwerks, der sich zu Änderungen genötigt sieht, grundsätzlich eine dem betroffenen Urheber in seinen persönlichkeitsrechtlichen Interessen möglichst wenig berührenden Lösung suchen. Hat er sich jedoch für eine bestimmte Planung entschieden, so geht es im Rahmen der Interessenabwägung nur noch darum, ob dem betroffenen Urheber die geplanten Änderungen des von ihm geschaffenen Bauwerks zuzumuten sind. Ob daneben noch andere, den Urheber gegebenenfalls weniger beeinträchtigende Lösungen denkbar sind, ist hierfür nicht von entscheidender Bedeutung (Festhaltung BGH, 31. Mai 1974, I ZR 10/73, BGHZ 62, 331 . - Schulerweiterung)).

4. Bei einem Werk der Baukunst im Rahmen der Interessenabwägung insbesondere der Gebrauchszweck des Bauwerks zu berücksichtigen. Der Urheber eines Bauwerks weiß, dass der Eigentümer das Bauwerk für einen bestimmten Zweck verwenden möchte. Er muss daher damit rechnen, dass sich aus wechselnden Bedürfnissen des Eigentümers ein Bedarf nach Veränderung des Bauwerkes ergeben kann. Danach sind öffentliche Interessen an der Veränderung eines öffentlichen Zwecken dienenden Bauwerks in die Interessenabwägung einzubeziehen, wenn diese öffentlichen Interessen zugleich eigene Interessen des Eigentümers sind.


 MIETRECHT

 
 
+++ Heizkostenabrechnung +++

BGH - LG Itzehoe - AG Pinneberg
VIII ZR 45/11

1. Es ist unschädlich, dass die Heizkostenabrechnung keine Angaben über die Kosten des Betriebsstroms enthält. Dies führt weder zu einer Unwirksamkeit der Abrechnung aus formellen Gründen noch zu einer inhaltlichen Unrichtigkeit zum Nachteil des Beklagten.

2. Die Bildung einer Abrechnungseinheit unter Zusammenfassung mehrerer, durch eine gemeinsame Heizungsanlage versorgter Gebäude ist nach der gefestigten Rechtsprechung des Senats zulässig. Entgegen der Auffassung der Revision kommt es nicht darauf an, ob die gemeinsame Heizungsanlage bereits bei Abschluss des Mietvertrags bestand, denn dem Vermieter ist es nicht verwehrt, eine Abrechnungseinheit im Laufe des Mietverhältnisses zu bilden, insbesondere wenn sich eine Notwendigkeit hierfür dadurch ergibt, dass - wie hier - zwischenzeitlich eine gemeinsame Heizungsanlage zur Versorgung mehrerer Gebäude errichtet worden ist. Die Bildung der Abrechnungseinheit kann auch stillschweigend mit der Betriebskostenabrechnung erfolgen; einer gesonderten vorherigen Ankündigung bedarf es nicht. (Leitsatz der Redaktion)

Der BGH gibt mit dieser Entscheidung dem Vermieter ein weitreichendes Entscheidungsrecht bei der Bewirtschaftung der Immobilie. Änderungen müssen weder vereinbart, noch angezeigt werden. Es reicht die nachträgliche Abrechnung.

 

+++ Betriebskosten +++
OLG Naumburg - LG Magdeburg
9 U 16/11

Grundsätzlich hat der Mieter bei beendeten Mietverhältnissen das Recht, die Betriebskostenvorauszahlungen insgesamt zurückzuverlangen, wenn der Vermieter für einen bestimmten Abrechnungszeitraum die geschuldete Abrechnung nicht innerhalb angemessener Frist erteilt. Insbesondere ist er nicht gezwungen, den mit der Abrechnung säumigen Vermieter auf Erteilung der Abrechnung zu verklagen. Der Rückzahlungsanspruch besteht hingegen nicht bei laufenden Mietverhältnissen, weil dem Mieter bis zur ordnungsgemäßen Abrechnung des Vermieters ein Zurückbehaltungsrecht hinsichtlich der laufenden Nebenkostenvorauszahlungen zusteht und er bereits durch dieses Druckmittel hinreichend geschützt ist. (Leitsatz der Redaktion)

Der Vermieter ist also gut beraten die Nebenkostenabrechnung zeitnah zu erstellen und vorzulegen. In anderem Zusammenhang ist bereits entschieden, dass mehr als ein Jahr nach Ablauf der Abrechnungsperiode Nachforderungen ausgeschlossen sind. Dieser Zeitraum wird auch hier gelten.

 

+++ Mängel Schadensersatz +++
LG Dresden - AG Dresden
4 S 73/10

1. Der Mieter hat keinen Schadensersatzanspruch auf Rückzahlung gezahlter Mieten wegen der Missachtung von Asbestschutzvorschriften durch den Vermieter, denn die gezahlte Miete stellt keinen kausal auf die Pflichtverletzung rückführbaren Schaden dar, weil die Miete ohne Pflichtverletzung ebenfalls hätte gezahlt werden müssen.

2. Die Asbestbelastung einer Wohnung mit sichtbaren Ablagerungen von Asbeststaub führt zu einer vollständigen Aufhebung der Gebrauchstauglichkeit als Wohnstätte.

3. Dem Mieter steht gegen den grob fahrlässig untätigen Vermieter ein angemessenes Schmerzensgeld (hier: 20.000 Euro) zu, weil die Asbestexposition eine Risikoerhöhung asbestbedingter Krankheitsbilder begründet und deshalb mit Blick auf die Dauer der Schadstoffexposition von einer psychischen Beeinträchtigung des Mieters mit Krankheitswert auszugehen ist (hier: im Zeitraum von November 1990 bis Juni 2004).

4. Ein Mitverschulden des Mieters liegt nicht deshalb vor, weil er einmal in einem Schreiben einen Verdacht geäußert hat. Denn daraufhin hätte der Vermieter, der den Gebrauch einer mangelfreien Wohnung schuldet, tätig werden müssen. Eine Kenntnis des Mieters kann erst nach Vorlage eines Sachverständigengutachtens angenommen werden.

Das Landgericht differenziert zwischen Schadensersatz und Mietminderung. Hier hätte der Mieter die Miete auf null mindern können. Die unterlassen Minderung kann nicht durch Schadensersatz kompensiert werden. Der Schmerzensgeldanspruch ist sicherlich die Ausnahme und setzt in jedem Fall eine gesundheitliche Beeinträchtigung voraus, nicht nur eine Gefährdung.

 

+++ Gewerbemietrecht +++
OLG Hamm - LG Dortmund
7 U 54/10

1. Bei der Vermietung von Räumen zu geschäftlichen Zwecken ist ein Vermieter unter bestimmten Voraussetzungen nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (§§ 157, 242 BGB) auch ohne besondere Vereinbarung verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass in anderen Räumen des Mietobjekts kein Konkurrenzunternehmen zugelassen wird. Dieser vertragsimmanente Konkurrenzschutz gilt auch für die Vermietung von Praxisräumen an Angehörige freier Berufe.

2. Etwas anderes gilt für den Fall, dass die nunmehr konkurrierenden Mieter früher einmal über einen Außensozietätsvertrag als Partner verbunden waren. Nach Treu und Glauben obliegt es den Gesellschaftern untereinander und nicht dem Vermieter, durch Aufnahme entsprechender Regelungen in den Gesellschaftsvertrag für ausreichenden - ggfls. auch nachwirkenden - Konkurrenzschutz zu sorgen.

Wichtig ist die Feststellung, dass eine Verpflichtung zum Konkurrenzschutz auch ohne ausdrückliche Vereinbarung gelten kann. Die Entscheidung zeigt wie wichtig es sein kann, schon im Gesellschaftsvertrag die Rechtfolgen der Auseinandersetzung zu regeln. Generell ist es Sache der Gesellschafter, auch die Nutzung zu klären, um dem Vermieter einen Loyalitätskonflikt zu ersparen.

 

+++ Kündigungsrecht +++
LG Berlin - AG Wedding
67 S 109/10

Ein wichtiger Grund zur Kündigung liegt u. a. dann vor, wenn der Mieter die Rechte des Vermieters dadurch in erheblichem Maße verletzt, dass er die Mietsache durch Vernachlässigung der ihm obliegenden Sorgfalt erheblich gefährdet. Dies setzt voraus, dass - neben einer vorherigen Abmahnung - die Mietsache durch die Sorgfaltspflichtverletzung bereits geschädigt worden ist oder durch sein Verhalten sich die Gefahr der Schädigung signifikant erhöht. Dabei muss sich allerdings um erhebliche Vertragsverletzungen handeln. (Leitsatz der Redaktion)

 

 PATENT- UND MARKENRECHT

 
+++ Namensschutz und Domain +++

BGH - OLG Stuttgart - LG Stuttgart
I ZR 150/09

1. Der Namensschutz aus § 12 BGB bleibt neben dem Kennzeichenschutz aus §§ 5, 15 MarkenG anwendbar, wenn mit der Löschung des Domainnamens eine Rechtsfolge begehrt wird, die aus kennzeichenrechtlichen Vorschriften deswegen nicht hergeleitet werden kann, weil das Halten des Domainnamens im konkreten Fall für sich gesehen die Voraussetzungen einer Verletzung der Marke oder des Unternehmenskennzeichens des Klägers nicht erfüllt (Fortführung von BGH, 9.
September 2004, I ZR 65/02, GRUR 2005, 430 - mho.de; BGH, 24. April 2008, I ZR 159/05, GRUR 2008, 1099 - afilias.de).

2. Derjenige, der sich von einem ausländischen Anmelder eines Domainnamens gegenüber der DENIC als administrativer Ansprechpartner (Admin-C) benennen und registrieren lässt, haftet nicht schon deswegen als Störer für mögliche mit der Registrierung verbundene Verletzungen von Rechten Dritter.

3. Eine Prüfungspflicht kann sich jedoch aus den besonderen Umständen des Einzelfalls ergeben. Solche gefahrerhöhenden Umstände liegen vor, wenn der im Ausland ansässige Anmelder freiwerdende Domainnamen jeweils in einem automatisierten Verfahren ermittelt und registriert und der Admin-C sich dementsprechend pauschal bereiterklärt hat, diese Funktion für eine große Zahl von Registrierungen zu übernehmen.

Die Konkurrenz von Namensrecht und Kennzeichenschutz wird auch nach dieser Entscheidung zugunsten der eingeführten Marke gelöst. Der Namensträger kann nicht die Freigabe der Domain verlangen, nur weil sein Name benutzt wird und er selbst keinerlei kennzeichenrechtliche Position hat. Anders ist die Lage, wenn auf Grund des Namensrechts die Löschung der Marke bewirkt und danach die Freigabe der Domain verlangt wird.

 

 

 STEUERRECHT

+++ Vorsteuerabzug bei der Installation einer Photovoltaik-Anlage +++
BFH - FG Nürnberg
XI R 29/10

1. Aufwendungen für die Neueindeckung des Daches einer Scheune, auf dem eine unternehmerisch genutzte Photovoltaik-Anlage installiert wird, berechtigen zum Vorsteuerabzug im Umfang des unternehmerischen Nutzungsanteils an der gesamten Scheune.

2. Zur Ermittlung des unternehmerischen Nutzungsanteils im Wege einer sachgerechten Schätzung kommt ein Umsatzschlüssel in Betracht, bei dem ein fiktiver Vermietungsumsatz für den nichtunternehmerisch genutzten inneren Teil der Scheune einem fiktiven Umsatz für die Vermietung der Dachfläche an einen Dritten zum Betrieb einer Photovoltaik-Anlage gegenübergestellt wird.

BFH - FG München - XI R 29/09:

Voraussetzung ist, dass die unternehmerische Nutzung mindestens 10 Prozent beträgt.

BFH - Niedersächsisches FG - XI R 21/10:

Diese Grundsätze gelten auch für die Montage auf einem Carport.


+++ Bekanntgabe von Steuerbescheiden +++
BFH - FG München
V B 17/11

Gemäß § 47 Abs. 1 FGO ist eine Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung einzulegen. Diese gilt nach § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO mit dem dritten Tage nach ihrer Aufgabe zur Post als bekannt gegeben, außer wenn sie nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen. Bestreitet der Steuerpflichtige nicht den Zugang des Schriftstücks überhaupt, sondern den Erhalt innerhalb des Dreitageszeitraums des § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO, so hat er sein Vorbringen im Rahmen des Möglichen zu substantiieren, um Zweifel an der Dreitagesvermutung zu begründen. Er muss Tatsachen vortragen, die den Schluss darauf zulassen, dass ein anderer Geschehensablauf als der typische --Zugang binnen dreier Tage nach Aufgabe zur Post-- ernstlich in Betracht zu ziehen ist. An diese Substantiierung sind aber keine allzu hohen Anforderungen zu stellen, damit die Regelung über die objektive Beweislast, die nach dem Gesetz die Finanzverwaltungsbehörde trifft, nicht zu Lasten des Steuerpflichtigen umgekehrt wird. (Leitsatz der Redaktion)

Die Entscheidung betrifft auch den Fall der Einspruchsfrist gegen den Steuerbescheid selbst.


 

 
 
  

 
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