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Die Konsequenzen der Eheschließung werden in vollem Umfang deutlich, wenn die Ehe geschieden werden soll. Hier zeigt sich, dass die Ehe nicht nur eine besondere Form der Liebesbeziehung darstellt,
sondern auch eine Wirtschaftsgemeinschaft begründet

Die Rechtsverhältnisse der Wirtschaftsgemeinschaft sind im Recht der Bürgerlichen Ehe (§§ 1297 ff. BGB) geregelt. Das Grundprinzip ist die Zugewinngemeinschaft.
Das bedeutet: Alles, was die Ehepartner während der Ehe erwirtschaften, gehört beiden gemeinsam. Vermögen, das ein Partner mit in die Ehe brachte, bleibt sein Vermögen. Im Fall der Scheidung wird nur die Wertdifferenz zwischen Anfangs- und Endvermögen (das ist der Zugewinn) ausgeglichen.

Die Ehepartner sind eigenständige Wirtschaftssubjekte. Jeder haftet nur für seine eigenen Schulden. Es ist ein weit verbreiteter Irrtum, dass Ehepartner "automatisch" für die Schulden des anderen einstehen müssen.
Neben der Zugewinngemeinschaft können die Eheleute auch eine andere Aufteilung der Vermögen vornehmen - Gütergemeinschaft (Vermögensmassen werden verschmolzen) oder Gütertrennung (Vermögensmassen bleiben getrennt, auch die Gewinne).
 
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Wie beim Zugewinn werden auch die während der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften ausgeglichen - sog. Versorgungsausgleich. Also auch hier erfolgt nur ein Ausgleich der Wertzuwächse.
 
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Während der Ehe sind die Ehegatten gegenseitig zum Unterhalt verpflichtet. Die Verpflichtung wirkt auch bei der Trennung noch nach. Bis zur Scheidung schulden die Partner einander Trennungsunterhalt. Nach der Scheidung müssen die Partner selbst für sich sorgen.
Ist ein Ehepartner nicht in der Lage, für seinen Lebenunterhalt zu sorgen, hat er unter Umständen Anspruch auf nachehelichen Unterhalt. Der häufigste Fall ist der Unterhaltsanspruch wegen Kinderbetreuung. Hier gelten differenzierte Regeln, ab wann eine Berufstätigkeit aufgenommen werden muss.
Aber auch wenn ein Partner während der Ehe auf Berufstätigkeit verzichtete, kann das einen Unterhaltsanspruch auslösen, ebenso wie Krankheit oder Gebrechen usw. Diese Unterhaltsansprüche sind aber nach der Reform des Eherechts i.d.R. auf drei Jahre begrenzt.
 
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Das gesetzliche Leitbild ist, dass beide Ehepartner für die Betreuung der gemeinsamen Kinder zuständig bleiben. Nur wenn es das Kindeswohl erfordert, weisen die Gerichte die Vermögenssorge und/oder das Aufenthaltsbestimmungsrecht einem Elternteil zu.
Regelungsbedürftig sind ebenfalls die Unterhaltsansprüche der Kinder. Hier entwickelte die Rechtssprechung Grundsätze zur Berechnung des Unterhalts und seiner Höhe (Düsseldorfer Tabelle). Nach der Reform ist der Unterhaltsanspruch der Kinder vorrangig vor dem des Ehegatten !
 
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Bei der Scheidung wird schließlich auch der Hausrat aufgeteilt, so weit das erforderlich ist. Nach Möglichkeit sollen beide Ehepartner nach der Trennung über einen "funktionstüchtigen" Hausstand verfügen können. 


Die Scheidung der Ehe setzt nur voraus, dass die Ehe gescheitert ist. Verschulden oder Fehlverhalten einer Partei ist nicht notwendig. Eine kurze Krise in der Beziehung reicht aber nicht aus. Abgesehen von krassen Ausnahmefällen wird die Ehe erst nach Ablauf eines Trennungsjahres  geschieden. Leben die Ehepartner ein Jahr getrennt, wird vermutet, dass die Ehe gescheitert ist.
Die Trennung kann auch innerhalb der gemeinsamen Wohnung vollzogen werden. Allerdings müssen dann unter einem Dach getretennte Haushalte geführt werden. 
 
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