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Gang des Zivilprozesses

Üblicherweise beginnt ein Zivilprozess mit der Einreichung der Klageschrift (Ausnahme: gerichtliches Mahnverfahren). In der Klageschrift wird der juristische Anspruch dargelegt, verbunden mit dem Lebenssachverhalt, auf den der Anspruch stützt wird.
Die Beweismittel sind nach Möglichkeit in der Klageschrift zu benennen. Urkunden sind (in Fotokopie) beizufügen.

Nach Eingang der Klage bei Gericht wird die Klageschrift dem Prozessgegner von Amts wegen zugestellt. Zugleich trifft das Gericht erste prozessleitende Maßnahmen:

Der Beklagte wird aufgefordert, seine Verteidigung vorzubringen.

Das Gericht hat generell zwei Möglichkeiten, um das weitere Verfahren zu bestimmen: Entweder wird der Prozess durch weitere Schriftsätze vorbereitet (so genanntes "schriftliches Vorverfahren") oder das Gericht bestimmt einen schnellen Termin zur Anhörung der Parteien (so genannter "früher erster Termin").

Der frühe erste Termin kann dazu dienen, juristische Fragen zu klären oder die Hintergründe zu erfahren. Im letzten Fall wird das Gericht regelmäßig das persönliche Erscheinen der Parteien anordnen. Einer solchen Anordnung ist unbedingt Folge zu leisten.

In jedem Stadium des Verfahrens wird das Gericht versuchen, eine gütliche Einigung der Parteien herbeizuführen, zweckmäßigerweise bereits im frühen ersten Termin oder - als Vorschlag des Gerichts - im schriftlichen Vorverfahren. Kommt eine solche Einigung zu Stande, ist das Verfahren beendet. Die Einigung wird vom Gericht protokolliert. Das Protokoll hat die Wirkung eines rechtskräftigen Urteils.

In allen anderen Fällen nimmt das Verfahren folgenden Verlauf:

Nach der Sammlung des Sach- und Streitstandes überlegt dass Gericht, welche Tatsachen zur Begründung des juristischen Anspruchs notwendig sind und ob diese Tatsachen vom Anspruchsgegner überhaupt bestritten wurden.

Nur wenn diese Tatsachen streitig sind und die Klärung der Tatsachen für die Entscheidung des Rechtsstreits erheblich ist, wird das Gericht eine Beweisaufnahme anordnen. Voraussetzung der Beweisanordnung ist, dass die beweispflichtige Partei das Beweismittel benannt und angeboten hat und dass es sich dabei um ein zulässiges Beweismittel handelt. Im Zivilprozess sind nur folgende Beweismittel zulässig: Urkunden (Verträge und sonstige Schriftstücke mit Unterschrift), Augenschein durch das Gericht, Zeugen, Sachverständigengutachten und (selten) Parteivernehmung.

In der Regel muss jede Partei die ihr günstigen Tatsachen beweisen.Wird kein zulässiges Beweismittel für eine bestrittene entscheidungserhebliche Tatsache angeboten oder bleibt eine Beweisaufnahme ohne Ergebnis, ist der Beweis nicht erbracht. Der Prozess geht in diesem Fall zu Gunsten der anderen Partei aus (so genannte Beweislastentscheidung).

Vor der gerichtlichen Entscheidung und in jedem Fall nach der Beweisaufnahme findet eine mündliche Verhandlung statt, in der die Parteien die Möglichkeit haben, ihre Sicht vom Streitfall darzustellen. Unter Umständen versucht das Gericht erneut, die Parteien zu einer gütlichen Einigung zu führen.

Diese mündliche Verhandlung (unter Einbeziehung der gewechselten Schriftsätze und des Ergebnisses der Beweisaufnahme) bildet die Grundlage der gerichtlichen Entscheidung.wird

Kosten des Verfahrens:  Tabellen

 

 
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